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Regelungen zum Sportbetrieb ab dem 16.12.2021

Liebe Mitglieder,

die beim TSV Pliening-Landsham e.V. geltende Regelung für den Sportbetrieb ab dem 16.12.2021 kann der nachfolgenden Grafik oder dem angehängten PDF Dokument entnommen werden.

Des Weiteren werden nachfolgende Regelungen festgelegt:

Vereinsheim:

  • Zugang ist nur unter Einhaltung der 2Gplus-Regelung erlaubt.
  • Das Tragen einer FFP2-Maske ist beim Betreten des Vereinsheimes Pflicht.

Aktive Sportler*innen:

  • Der Zugang zu den Sportstätten Indoor (es gilt die Anwendung der 2Gplus-Regelung) darf nur durch Sporttreibende erfolgen, soweit diese einen gültigen Nachweis zur Impfung oder Genesung und zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können.

  • Der Zugang zu den Sportstätten Outdoor (es gilt die Anwendung der 2G-Regelung) darf nur durch Sporttreibende erfolgen, soweit diese einen gültigen Nachweis zur Impfung oder Genesung vorweisen können.

Ausnahmenregelung:

    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag

    • Kinder die noch nicht eingeschult sind

    • Schülerinnen und Schüler (bis 17 Jahren) mit regelmäßigen Schultes-tungen (Nachweis in Form eines Schulausweises oder einer Schulbestä-tigung ist beim verantwortlichen Übungsleiter/Trainer vorzulegen).

    • Personen, die eine Auffrischimpfung („Boosterimpfung“ – gültig ab dem 15. Tag nach Erhalt der Auffrischimpfung) vorweisen können.

    • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hierfür ist ein schriftliches ärztliches Attest im Original mit Anga-be zu Name und Geburtsdatum erforderlich. Zusätzlich muss ein negati-ver PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, beim verantwortlichen Übungsleiter/Trainer vorge-legt werden.
  • Als Testnachweis ist erlaubt, ein
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, oder

    • PoC-Antigentest (Schnelltest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht und vor Ort vorgenommener Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Übungsleiter/Trainer sind verpflichtet die erforderlichen Nachweise vor jeder Übungsstunde/Trainingsstunde zu prüfen. Alternativ kann auch der 2G Nachweis und auch der Nachweis einer Auffrischungsimpfung (nicht jedoch der Testnachweis) freiwillig per Email an covid19@tsv-pliening.de eingereicht werden.
  • Übungsleiter/Trainer sind verpflichtet die Aufsichtspflicht bei einem Selbsttest vor Ort wahrzunehmen. Sportler*innen müssen einen zugelassenen (siehe Abschnitt Testnachweis) Selbsttest mitbringen. Die Aufsichtspflicht bei einem Nachweis durch einen Selbsttest kann nicht auf Eltern übertragen werden.
  • Die Verwendung von Umkleiden und Duschen ist erlaubt. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in den Umkleiden und Toiletten (Ausnahmen siehe Maskenpflicht).
  • Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske auf der Sportanlage / in der Sportstätte (außer bei der Sportausübung). Ausgenommen sind Kinder bis sechs Jahren. Kinder und Jugendliche von 6 – 16 Jahren sind zum Tragen einer geeigneten OP-Maske verpflichtet.
  • Bei Nichteinhaltung wird der Verein von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die entsprechende Person vom Trainingsbetrieb ausschließen.

 

Mit sportlichen Grüßen
Danijel Bobovecki
Erster Vorsitzender

Regelung Sportbetrieb ab 16.12.2021
Regelung Sportbetrieb ab 29.11.2021

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